Es sei wie bereits mehrmals anbegehrt gemäss § 34 Abs. 1 EG zu StPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 SchKG gegen den jahrelangen Amtsmissbrauch und Beschuldigung wider besseren Wissens gegen A._____ vorzugehen. Die aufschiebende Wirkung ist von Amtes wegen in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EG SchKG und Art. 8 Abs. 3 SchKG umgehend zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kanton Aargau."