2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. März 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023 und Fr. 35.00 Mahngebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte nahm zum Rechtsöffnungsbegehren nicht Stellung. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 5. Juni 2024: