Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.169 (SR.2024.59) Art. 116 Entscheid vom 23. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau Beklagte A._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27. November 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betrei- bungsamts Q._____ vom 27. November 2023 für eine Forderung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023 sowie Fr. 35.00 Mahngebühren. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "KBE.2023.5 Entscheid vom 03.07.2023 CHF 300.00; ZSU.2023.72 Entscheid vom 26.06.2023 CHF 200.00". 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. Februar 2024 zugestellten Zah- lungsbefehl am 11. März 2024 Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. März 2024 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023 und Fr. 35.00 Mahn- gebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten. 2.2. Die Beklagte nahm zum Rechtsöffnungsbegehren nicht Stellung. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg entschied am 5. Juni 2024: " 1. 1.1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 27. November 2023) für den Betrag von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. November 2023 definitive Rechtsöffnung erteilt. 1.2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt. Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 12. Juli 2024 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid reichte die Beklagte am 22. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Der begründete Entscheid vom 05.06.2024 i.S. definitive Rechtsöffnung der Betreibung Nr. xxx vom 27.11.2023 für die Forderung von CHF 500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21.11.2023 sowie für CHF 35.00 Mahngebüh- ren und den Betreibungskosten von CHF 53.30 und Entscheidgebühr von CHF 120.00 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei wie bereits mehrmals anbegehrt gemäss § 34 Abs. 1 EG zu StPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 SchKG gegen den jahrelangen Amtsmiss- brauch und Beschuldigung wider besseren Wissens gegen A._____ vor- zugehen. Die aufschiebende Wirkung ist von Amtes wegen in Verbindung mit § 34 Abs. 1 EG SchKG und Art. 8 Abs. 3 SchKG umgehend zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Alles unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kanton Aar- gau." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab. 3.3. Mit Eingabe vom 22. August 2024 ersuchte die Beklagte sinngemäss um Wiedererwägung des Entscheids betreffend aufschiebende Wirkung sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren. 3.4. Auf die Zustellung der Beschwerde an den Kläger zur Erstattung einer Be- schwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- -4- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 2.2. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger mit dem angefochtenen Entscheid defi- nitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023, nicht aber für Mahngebühren von Fr. 35.00. Zur Be- gründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger stütze das Rechtsöff- nungsbegehren auf die rechtskräftigen Entscheide ZSU.2023.72 vom 26. Juni 2023 und KBE.2023.5 vom 3. Juli 2023 des Obergerichts des -5- Kantons Aargau. Die Beklagte habe innert der angesetzten Frist keine Stel- lungnahme eingereicht und somit keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Die als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheide seien vollstreckbar, weshalb die definitive Rechtsöffnung in dem durch die Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang von Fr. 500.00 zu gewähren sei. Mahngebühren seien hingegen weder in einem der beiden Rechtsöff- nungstitel ausgewiesen noch separat verfügt worden, weshalb das Rechts- öffnungsgesuch in Bezug auf die begehrten Mahngebühren in der Höhe von Fr. 35.00 abzuweisen sei. Schliesslich befinde sich die Beklagte seit Rechtskraft der erwähnten Entscheide des Obergerichts in Verzug. Da der Kläger jedoch erst ab Einleitung der Betreibung (21. November 2023) Ver- zugszins verlange, werde ihm aufgrund der Dispositionsmaxime erst ab diesem Datum Rechtsöffnung für die Verzugszinsen erteilt. 2.3. Die Beklagte setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Insbeson- dere legt sie mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz dem Kläger zu Unrecht für die in Betreibung gesetzten Gerichtsgebühren von total Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 21. November 2023 definitive Rechtsöff- nung erteilt haben soll. Die Ausführungen der Beklagten beziehen sich grösstenteils auf angebliche Verfahrensfehler und behauptete strafbare Handlungen (insbesondere Amtsmissbrauch) seitens des Betreibungsamts Q._____ anlässlich des am 30. Juni 2016 erfolgten Pfändungsvollzugs zu- gunsten von Betreibungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechts- öffnungsverfahrens sind. Somit genügt die Eingabe der Beklagten vom 22. Juli 2024 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Soweit die Beklagte in der Beschwerde vorbringt, dass die polizeiliche Zustellung des Zahlungsbe- fehls vom 27. November 2023 widerrechtlich veranlasst worden sei und sich nicht erschliesse, welchen Verfahren die im Zahlungsbefehl aufgeführ- ten Rechtsöffnungstitel zuzuordnen seien, handelt es sich um Rügen, die sie mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG an die untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter hätte geltend machen müssen. Auf die vorlie- gende Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger – nicht einzutreten. 3. Mit Eingabe vom 22. August 2024 beantragt die Beklagte sinngemäss, der Beschwerde sei wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstands- los geworden. -6- 4. 4.1. Die Beklagte ersucht ausserdem sinngemäss um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO insbesondere die Befrei- ung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich ver- treten ist (lit. c). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwer- deverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer wa- ren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 5. Juni 2024 von vornherein aus- sichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit der Beklagten näher zu prüfen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu -7- tragen. Der Kläger hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 500.00. -8- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 23. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber