AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung, welcher infolge eines Zuschlags für die zusätzliche Eingabe des Klägers vom 6. Januar 2025 in der Höhe von 10 % teilweise ausgeglichen wird [§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Beklagten auferlegt.