8. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 225.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 404 ZPO i.V.m. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine richterlich auf (gerundet) Fr. 628.00 (Grundentschädigung Fr. 626.55 [Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 650.35 {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 2 Satz 1