7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023) für den Betrag von Fr. 650.35 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird.