5. Auf das von der Beklagten mit Beschwerde erstmals vorgebrachte Begehren, es sei Dritten weiterhin keine Kenntnis von der Betreibung Nr. aaa zu geben, ist infolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1) nicht einzutreten. Auch der erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, wonach die Akten der Verfahren […], […] sowie […] vor dem Bezirksgericht Bremgarten vom Kläger mit dessen (vorinstanzlicher) Replik unter Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB eingereicht worden und daher nicht als Beweismittel zuzulassen seien (Eingabe der Beklagten vom 2. September 2024), ist verspätet und nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen.