Folglich gelingt der Beklagten der Nachweis nicht, dass der Kläger mit der Verrechnung ihrer Gegenforderung einverstanden ist. Eine verrechnungsweise Tilgung der vom Kläger gegen die Beklagte in Betreibung gesetzten Forderung ist somit gestützt auf Art. 125 Ziff. 3 OR ausgeschlossen. Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger – wie von ihm geltend gemacht – die Verrechnungsforderung der Beklagten mittels Auszahlung des entsprechenden Betrags an die B._____ GmbH getilgt hat oder nicht. Im Ergebnis gewährte die Vorinstanz dem Kläger die definitive Rechtsöffnung zu Recht, womit die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.