OR nur dann, wenn der Private mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens verrechnen möchte und nicht auch, wenn umgekehrt das Gemeinwesen die Verrechnung erklärt (vgl. E. 4.2.1). Daraus, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren […] vor dem Bezirksgericht Bremgarten ebenfalls Verrechnungen vornahm, kann die Beklagte entsprechend nichts ableiten. Vielmehr bringt die Beklagte selbst vor, dass der Kläger ihre Verrechnungsforderung "nun mal bestritten" hat (Stellungnahme der Beklagten vom 7. Januar 2025, S. 2). Folglich gelingt der Beklagten der Nachweis nicht, dass der Kläger mit der Verrechnung ihrer Gegenforderung einverstanden ist.