Verrechnung mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss vorgenommen hatte, ändert daran nichts. Zu einer verfahrensübergreifenden Verrechnung gegenseitiger Forderungen hat sich der Kläger soweit ersichtlich nicht geäussert und kein Einverständnis dazu erklärt. Zudem gilt das Erfordernis der Zustimmung nach Art. 125 Ziff. 3 OR nur dann, wenn der Private mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens verrechnen möchte und nicht auch, wenn umgekehrt das Gemeinwesen die Verrechnung erklärt (vgl. E. 4.2.1).