4.2.3. Die Beklagte macht in Ziff. 5 ihrer Eingabe vom 7. Januar 2025 geltend, der Kläger habe sich mit der Verrechnung einverstanden erklärt. Soweit überhaupt nachvollziehbar, bringt die Beklagte diesbezüglich vor, der Kläger habe einen Kostenvorschuss von Fr. 14'694.00 verlangt und Fr. 2'000.00 und Fr. 650.35 verrechnet. Entsprechend sei der Kläger mit der Verrechnung einverstanden gewesen und die betriebene Forderung sei durch Verrechnung getilgt.