So ergibt sich aus dem Grundsatz von iura novit curia (Art. 57 ZPO), dass das Gericht den von einer Partei geltend gemachten Streitgegenstand nach allen möglichen rechtlichen Entstehungsgründen zu beurteilen und sich daher auch mit einem von den Parteien nicht vertretenen Rechtsstandpunkt zu befassen hat. Das Gericht kann den geltend gemachten Anspruch in rechtlicher Hinsicht daher ganz oder teilweise abweichend vom Parteivorbringen beurteilen, sofern dies durch den Streitgegenstand gedeckt ist (BGE 149 III 268 E. 4.2).