Soweit die Beklagte die verrechnungsweise Tilgung der mit Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung vorbringt, hat sie nach Gesagtem zu beweisen, dass der Kläger mit der Verrechnung ihrer Gegenforderung einverstanden ist. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in deren Eingabe vom 7. Januar 2025 ändert an dieser ihr obliegenden Beweislast nichts, dass der Kläger Art. 125 Ziff. 3 OR im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht von sich aus angerufen hat. So ergibt sich aus dem Grundsatz von iura novit curia (Art.