Gebühren basieren demnach auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage und stellen folglich eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates dar. Gestützt auf Art. 125 Ziff. 3 OR kann diese Forderung gegen den Willen des Klägers nicht durch Verrechnung getilgt werden. Der Kläger hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Wirksamkeit der von der Beklagten geltend gemachten Verrechnung ausdrücklich bestritten bzw. in Abrede gestellt (act. 20 ff.). Soweit die Beklagte die verrechnungsweise Tilgung der mit Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung vorbringt, hat sie nach Gesagtem zu beweisen, dass der Kläger mit der Verrechnung ihrer Gegenforderung einverstanden ist.