Der gesetzliche Verrechnungsausschluss gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR stellt dabei keine negative Voraussetzung der Verrechnungsbefugnis dar. Vielmehr regelt er die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung bei Forderungen gegen das Gemeinwesen (AEPLI, in: Zürcher Kommentar, Obligationenrecht [ZK OR], N. 107 zu Art. 125 OR). Beruft sich der Verrechnungsgegner auf Art. 125 OR oder bestreitet er die Wirksamkeit der Verrechnung generell, muss der Verrechnende daher die Einwilligung des Gemeinwesens beweisen (MÜLLER, BSK OR, N. 1 zu Art. 125 OR mit Verweis auf BGE 88 II 299 E. 6; AEPLI, ZK OR, N. 107 zu Art. 125 OR). Die Bestimmung von Art. 125 Ziff. 3 OR enthält keine Vermutung zu Lasten des