2020 [BSK OR], N. 12 zu Art. 125 OR). Die Rechtsunterworfenen können folglich ihre Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur mit Zustimmung des Gemeinwesens verrechnen, unabhängig davon, ob ihre Gegenforderung dem privaten oder dem öffentlichen Recht entstammt. Dies drückt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aus. Die Verrechnungsmöglichkeit der rechtsunterworfenen Person, die eine öffentlich-rechtliche Forderung schuldet, ist eingeschränkt, während es dem Gemeinwesen freisteht, zu verrechnen, sofern nur die Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_863/2022 vom 9. November 2022 E. 4.2.1). Der gesetzliche Verrechnungsausschluss gemäss Art.