Öffentlich-rechtliche Forderungen gegen das Gemeinwesen können gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR wider Willen des Gläubigers überhaupt nicht durch Verrechnung getilgt werden (STAEHELIN, BSK SchKG, N. 12 zu Art. 81 SchKG). Diese Bestimmung statuiert ein Privileg der öffentlichen Hand. Privilegiert sind namentlich der Bund, die Kantone und Gemeinden sowie juristische Personen des kantonalen öffentlichen Rechts als Gläubiger öffent- lich-rechtlicher Forderungen (MÜLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020 [BSK OR], N. 12 zu Art. 125 OR).