Wird die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 120 ff. OR beantragt, muss die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Entgegen dem, was für die provisorische Rechtsöffnung gilt, kann sich der Betriebene nicht darauf beschränken, seine Befreiung glaubhaft zu machen; er muss im Gegenteil den strikten Beweis dafür erbringen (BGE 136 III 624 E. 4.2.1). Der Schuldner hat somit sämtliche Voraussetzungen der Verrechnung zu beweisen (STAEHELIN, BSK SchKG, N. 10 zu Art. 81 SchKG).