4.2. 4.2.1. Beruht die Forderung – wie vorliegend (vgl. E. 4.1) – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Beweislast für das Vorliegen der -7- Einwendung gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel trägt der Schuldner (BGE 124 III 501 E. 3a).