SchKG nicht einsehbar sind, jedoch weiterhin bestehen, werden in einem Betreibungsregisterauszug nicht ausgewiesen. Dem Fehlen eines Eintrages im Register kommt sodann keine erhöhte Beweiskraft für die Inexistenz einer Betreibung zu. Hier reicht der blosse Gegenbeweis gegen den fehlenden Eintrag aus (PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 12 zu Art. 8 SchKG). Der Bestand der gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ ist mit dem Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023 (Gesuchsbeilage 1) ausgewiesen.