Daran ändert der von der Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte und somit infolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1) ohnehin nicht zu berücksichtigende Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2024 nichts. So enthält der Betreibungsregisterauszug entgegen der Behauptung der Beklagten keine abschliessende Aufzählung aller gegen einen Schuldner eingeleiteten Betreibungen. Insbesondere Betreibungen, welche auf Gesuch des Betriebenen nach Art. 8a Abs. 3 SchKG nicht einsehbar sind, jedoch weiterhin bestehen, werden in einem Betreibungsregisterauszug nicht ausgewiesen.