4.1.2. Mit vollstreckbarem Regierungsratsbeschluss Nr. bbb vom tt.mm.jjjj wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die noch ausstehenden Verfahrenskosten von Fr. 650.35 zu bezahlen (Gesuchsbeilage 2 f.). Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers von total Fr. 650.35 liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Daran ändert der von der Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte und somit infolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1) ohnehin nicht zu berücksichtigende Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2024 nichts.