Dazu kommt, dass der Gläubiger jenes Beschwerdeverfahrens – im Gegensatz zum vorliegend zu beurteilenden Rechtsöffnungsverfahren – von der Gerichtskasse Lenzburg vertreten wurde. Zum anderen stellt die Verfahrensbeteiligung des Staats als Partei – auch bei einer Vertretung durch die Gerichtskasse – ohnehin keinen Ausstandsgrund dar (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, -6- Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, KBE.2024.20 vom 9. Juli 2024, E. 2.3.2).