Ohnehin würde sich aus dem Schreiben des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. April 2024 auch kein Ausstandsgrund der Vorinstanz ergeben. Zum einen betrifft dieses Schreiben nicht das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____, sondern ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG in einem anderweitigen Betreibungsverfahren mit anderem Schuldner. Dazu kommt, dass der Gläubiger jenes Beschwerdeverfahrens – im Gegensatz zum vorliegend zu beurteilenden Rechtsöffnungsverfahren – von der Gerichtskasse Lenzburg vertreten wurde.