Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2). Wäre die Beklagte der Ansicht gewesen, dass das Schreiben des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. April 2024 (Beschwerdebeilage 6) einen Ausstandsgrund begründen würde, so wäre sie gehalten gewesen, dies unverzüglich nach dessen Kenntnis und nicht erst rund dreieinhalb Monate später mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 vorzubringen.