Sofern die Beklagte damit ein Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht Lenzburg bzw. dessen Gerichtspräsidien stellen wollte, hat sie dies verspätet vorgebracht. Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat die Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Der Anspruch auf Ablehnung ist bei verspäteter Geltendmachung verwirkt (BGE 132 II 485 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2).