8). Das antragsgemässe Begehren, Dritten weiterhin keine Kenntnis von der nichtigen Betreibung zu geben, sei zulässig, weil auch dieses Begehren im summarischen Verfahren zu beurteilen und die gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben sei (Beschwerde, Rz. 10). 3. Die Beklagte macht mit Beschwerde erstmals geltend, die Vorinstanz sei "auf ihre in Rechtskraft erwachsene und damit unbestritten gebliebene Ausstandserklärung vom 2. April 2024 zu behaften" (Beschwerde, Rz. 8).