mit dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom tt.mm.jjjj über Fr. 12'694.00 erklärt, womit die Tilgung der betriebenen Forderung in der Höhe von Fr. 650.35 durch Verrechnung nachgewiesen sei. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht von der B._____ GmbH vertreten worden, die Erklärung betreffend Abwicklungskonto vom 7. Oktober 2022 widerrufen worden sowie ungültig, und der Widerruf dem Kläger mitgeteilt worden sei, seien Mitteilungen eines Vollmachtlosen an die Gerichtskasse Bremgarten unwirksam und gälten als nicht erfolgt (Beschwerde, Rz. 7).