2.2. Die Beklagte rügt mit Beschwerde im Wesentlichen, es sei beim Betreibungsamt Q._____ keine Betreibung Nr. aaa registriert. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2024 ergebe sich, dass das Betreibungsamt Q._____ die Nichtigkeit der Betreibung Nr. aaa festgestellt und bescheinigt habe. Dieser Betreibungsregisterauszug erwachse als Verfügung des Betreibungsamtes nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist in materielle Rechtskraft. Ohne eine Betreibung sei eine Rechtsöffnung nicht möglich (Beschwerde, Rz. 2 ff.). Weiter habe die Beklagte die Verrechnung -5-