Die Gerichtskasse habe in der Folge gemäss der unwiderruflichen Erklärung die Beträge auf das Konto der B._____ GmbH ausbezahlt, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, dass der Kläger die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Forderung bereits vollständig getilgt habe. Die definitive Rechtsöffnung sei unter diesen Umständen in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang zu gewähren (angefochtener Entscheid, E. 3.3).