Diese durch die Beklagte abgegebene Erklärung sei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten vor Kündigung des Mandatsverhältnisses zwischen der Beklagten und der B._____ GmbH mitgeteilt worden. Entsprechend sei die Beklagte – zumindest im summarischen Rechtsöffnungsverfahren – darauf zu behaften. Daran vermöge auch der Umstand, wonach die Beklagte die betreffende Erklärung einseitig zu widerrufen versucht habe bzw. der Gerichtskasse ein auf ihren Namen lautendes Konto für die Rückzahlung der Vorschüsse angegeben habe, nichts zu ändern. Die Gerichtskasse habe in der Folge gemäss der unwiderruflichen Erklärung die Beträge auf das Konto der B.__