Dennoch misslinge es der Beklagten, den Bestand der von ihr vorgebrachten Gegenforderung zu beweisen. So habe die Beklagte gegenüber ihrer ehemaligen anwaltlichen Vertretung (B._____ GmbH) eine unwiderrufliche Erklärung betreffend Abwicklungskonto abgegeben, wonach sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der Gegenpartei in den Verfahren vor Bezirksgericht Bremgarten (C._____ SA) abzuschliessenden Vergleich über ein auf den Namen der B._____ GmbH lautendes Konto abzuwickeln seien. Diese durch die Beklagte abgegebene Erklärung sei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten vor Kündigung des Mandatsverhältnisses zwischen der Beklagten und der B.___