Die Beklagte mache die Tilgung durch Verrechnung geltend, wobei sie sich auf drei Abschreibungsbeschlüsse des Bezirksgerichts Bremgarten vom tt.mm.jjjj stütze. Danach sei der Kanton Aargau verpflichtet worden, der Beklagten die zuvor gesamthaft einverlangten Kostenvorschüsse von Fr. 43'339.10 zurückzuerstatten. Damit verfüge die Beklagte zwar über Titel, welche zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden. Dennoch misslinge es der Beklagten, den Bestand der von ihr vorgebrachten Gegenforderung zu beweisen.