2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger lege als Rechtsöffnungstitel den Beschluss des Regierungsrates vom tt.mm.jjjj sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2022 (abgewiesene Beschwerde gegen erstgenannten Beschluss) ins Recht, welche rechtskräftig und vollstreckbar seien, womit sie definitive Rechtsöffnungstitel darstellen würden (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Die Beklagte mache die Tilgung durch Verrechnung geltend, wobei sie sich auf drei Abschreibungsbeschlüsse des Bezirksgerichts Bremgarten vom tt.mm.jjjj stütze.