3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 beantragte der Kläger, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 2. September 2024 nahm die Beklagte zur Beschwerdeantwort Stellung. 3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur Relevanz von Art. 125 Ziff. 3 OR Stellung zu nehmen. Die Parteien reichten mit Eingaben vom 6. Januar 2025 (Kläger) und 7. Januar 2025 (Beklagte) entsprechende Stellungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: