3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Weiter sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. aaa festzustellen, eventualiter sei diese Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, Dritten weiterhin keine Kenntnis von der Betreibung zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.