2.2. Mit Eingabe vom 21. September 2023 (Postaufgabe) nahm die Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 2.3. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde ein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet. 2.4. Am 6. bzw. 12. Oktober 2023 reichten die Parteien die Replik bzw. Duplik ein und hielten darin je an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 2.5. Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg: