Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2024.168 / zp (SR.2023.220) Art. 13 Entscheid vom 3. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Staatskanzlei Aargau, Generalsekretariat, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lanz, […] Beklagte A._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023 in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 650.35 nebst Zins zu 5 % seit 7. Mai 2022 sowie für die Zahlungsbe- fehlskosten von Fr. 53.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Rechnung Nr. ccc vom 07. März 2022; Regierungsratsbeschluss Nr. bbb vom tt.mm.jjjj; Beschwerde betreffend Beanspruchung von Härtefallmass- nahmen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. August 2023 ersuchte der Kläger das Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 650.35, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 21. September 2023 (Postaufgabe) nahm die Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte, das Gesuch sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klä- gers. 2.3. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde ein zweiter Rechtsschriften- wechsel angeordnet. 2.4. Am 6. bzw. 12. Oktober 2023 reichten die Parteien die Replik bzw. Duplik ein und hielten darin je an ihren bereits gestellten Anträgen fest. 2.5. Mit Entscheid vom 4. Juli 2024 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023) für den Betrag von CHF 650.35 definitive Rechtsöffnung erteilt. -3- 2. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 150.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 8. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob die Be- klagte mit Eingabe vom 18. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Aargau und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Weiter sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. aaa festzustellen, eventualiter sei diese Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen, Dritten weiterhin keine Kenntnis von der Betreibung zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 beantragte der Kläger, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- klagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 2. September 2024 nahm die Beklagte zur Beschwerde- antwort Stellung. 3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Dezember 2024 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur Relevanz von Art. 125 Ziff. 3 OR Stellung zu nehmen. Die Parteien reichten mit Eingaben vom 6. Januar 2025 (Kläger) und 7. Januar 2025 (Beklagte) entsprechende Stel- lungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger lege als Rechtsöffnungstitel den Be- schluss des Regierungsrates vom tt.mm.jjjj sowie das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 26. September 2022 (abgewiesene Beschwerde gegen erstgenannten Beschluss) ins Recht, welche rechtskräftig und vollstreckbar seien, womit sie definitive Rechtsöffnungstitel darstellen würden (ange- fochtener Entscheid, E. 3.1). Die Beklagte mache die Tilgung durch Ver- rechnung geltend, wobei sie sich auf drei Abschreibungsbeschlüsse des Bezirksgerichts Bremgarten vom tt.mm.jjjj stütze. Danach sei der Kanton Aargau verpflichtet worden, der Beklagten die zuvor gesamthaft einverlang- ten Kostenvorschüsse von Fr. 43'339.10 zurückzuerstatten. Damit verfüge die Beklagte zwar über Titel, welche zur definitiven Rechtsöffnung berech- tigen würden. Dennoch misslinge es der Beklagten, den Bestand der von ihr vorgebrachten Gegenforderung zu beweisen. So habe die Beklagte ge- genüber ihrer ehemaligen anwaltlichen Vertretung (B._____ GmbH) eine unwiderrufliche Erklärung betreffend Abwicklungskonto abgegeben, wo- nach sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem zwischen ihr und der Gegenpartei in den Verfahren vor Bezirksgericht Bremgarten (C._____ SA) abzuschliessenden Vergleich über ein auf den Namen der B._____ GmbH lautendes Konto abzuwickeln seien. Diese durch die Beklagte ab- gegebene Erklärung sei der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgar- ten vor Kündigung des Mandatsverhältnisses zwischen der Beklagten und der B._____ GmbH mitgeteilt worden. Entsprechend sei die Beklagte – zu- mindest im summarischen Rechtsöffnungsverfahren – darauf zu behaften. Daran vermöge auch der Umstand, wonach die Beklagte die betreffende Erklärung einseitig zu widerrufen versucht habe bzw. der Gerichtskasse ein auf ihren Namen lautendes Konto für die Rückzahlung der Vorschüsse an- gegeben habe, nichts zu ändern. Die Gerichtskasse habe in der Folge ge- mäss der unwiderruflichen Erklärung die Beträge auf das Konto der B._____ GmbH ausbezahlt, weshalb vorliegend davon auszugehen sei, dass der Kläger die von der Beklagten verrechnungsweise geltend ge- machte Forderung bereits vollständig getilgt habe. Die definitive Rechtsöff- nung sei unter diesen Umständen in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang zu gewähren (angefochtener Entscheid, E. 3.3). 2.2. Die Beklagte rügt mit Beschwerde im Wesentlichen, es sei beim Betrei- bungsamt Q._____ keine Betreibung Nr. aaa registriert. Aus dem Betrei- bungsregisterauszug vom 15. Juli 2024 ergebe sich, dass das Betreibungs- amt Q._____ die Nichtigkeit der Betreibung Nr. aaa festgestellt und be- scheinigt habe. Dieser Betreibungsregisterauszug erwachse als Verfügung des Betreibungsamtes nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist in ma- terielle Rechtskraft. Ohne eine Betreibung sei eine Rechtsöffnung nicht möglich (Beschwerde, Rz. 2 ff.). Weiter habe die Beklagte die Verrechnung -5- mit dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom tt.mm.jjjj über Fr. 12'694.00 erklärt, womit die Tilgung der betriebenen For- derung in der Höhe von Fr. 650.35 durch Verrechnung nachgewiesen sei. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht von der B._____ GmbH vertre- ten worden, die Erklärung betreffend Abwicklungskonto vom 7. Oktober 2022 widerrufen worden sowie ungültig, und der Widerruf dem Kläger mit- geteilt worden sei, seien Mitteilungen eines Vollmachtlosen an die Gerichts- kasse Bremgarten unwirksam und gälten als nicht erfolgt (Beschwerde, Rz. 7). Die Vorinstanz sei auf ihre Verfahrensfehler und rechtsmissbräuch- lichen Entscheide, welche das Rechtsverzögerungsverbot verletzen wür- den, sowie auf ihre in Rechtskraft erwachsene Ausstandserklärung vom 2. April 2024 zu behaften (Beschwerde, Rz. 8). Das antragsgemässe Be- gehren, Dritten weiterhin keine Kenntnis von der nichtigen Betreibung zu geben, sei zulässig, weil auch dieses Begehren im summarischen Verfah- ren zu beurteilen und die gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit ge- geben sei (Beschwerde, Rz. 10). 3. Die Beklagte macht mit Beschwerde erstmals geltend, die Vorinstanz sei "auf ihre in Rechtskraft erwachsene und damit unbestritten gebliebene Aus- standserklärung vom 2. April 2024 zu behaften" (Beschwerde, Rz. 8). Sofern die Beklagte damit ein Ausstandsgesuch gegen das Bezirksgericht Lenzburg bzw. dessen Gerichtspräsidien stellen wollte, hat sie dies verspä- tet vorgebracht. Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO hat die Partei, die eine Gerichts- person ablehnen will, dem Gericht unverzüglich nach Kenntnis des Aus- standsgrundes ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Der Anspruch auf Ablehnung ist bei verspäteter Geltendmachung verwirkt (BGE 132 II 485 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2). Wäre die Beklagte der Ansicht gewesen, dass das Schreiben des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. April 2024 (Beschwerdebeilage 6) einen Ausstandsgrund begründen würde, so wäre sie gehalten gewesen, dies unverzüglich nach dessen Kenntnis und nicht erst rund dreieinhalb Monate später mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 vorzubringen. Ohnehin würde sich aus dem Schreiben des Bezirksgerichts Lenzburg vom 2. April 2024 auch kein Ausstandsgrund der Vorinstanz ergeben. Zum ei- nen betrifft dieses Schreiben nicht das vorliegende Rechtsöffnungsverfah- ren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____, sondern ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG in einem anderweitigen Be- treibungsverfahren mit anderem Schuldner. Dazu kommt, dass der Gläubi- ger jenes Beschwerdeverfahrens – im Gegensatz zum vorliegend zu beur- teilenden Rechtsöffnungsverfahren – von der Gerichtskasse Lenzburg ver- treten wurde. Zum anderen stellt die Verfahrensbeteiligung des Staats als Partei – auch bei einer Vertretung durch die Gerichtskasse – ohnehin kei- nen Ausstandsgrund dar (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, -6- Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, KBE.2024.20 vom 9. Juli 2024, E. 2.3.2). 4. 4.1. 4.1.1. Ein Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Verfü- gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind dabei gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 4.1.2. Mit vollstreckbarem Regierungsratsbeschluss Nr. bbb vom tt.mm.jjjj wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die noch ausstehenden Verfahrens- kosten von Fr. 650.35 zu bezahlen (Gesuchsbeilage 2 f.). Für die in Betrei- bung gesetzte Forderung des Klägers von total Fr. 650.35 liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Daran ändert der von der Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals einge- reichte und somit infolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1) ohnehin nicht zu berücksichtigende Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2024 nichts. So enthält der Betreibungsregisterauszug entgegen der Behauptung der Beklagten keine abschliessende Aufzählung aller ge- gen einen Schuldner eingeleiteten Betreibungen. Insbesondere Betreibun- gen, welche auf Gesuch des Betriebenen nach Art. 8a Abs. 3 SchKG nicht einsehbar sind, jedoch weiterhin bestehen, werden in einem Betreibungs- registerauszug nicht ausgewiesen. Dem Fehlen eines Eintrages im Regis- ter kommt sodann keine erhöhte Beweiskraft für die Inexistenz einer Be- treibung zu. Hier reicht der blosse Gegenbeweis gegen den fehlenden Ein- trag aus (PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 12 zu Art. 8 SchKG). Der Bestand der gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibung Nr. aaa des Be- treibungsamts Q._____ ist mit dem Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2023 (Ge- suchsbeilage 1) ausgewiesen. Aus dem Umstand, dass die erwähnte Be- treibung im Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2024 nicht eingetragen ist, lässt sich nach Gesagtem somit nichts zugunsten der Beklagten ablei- ten. 4.2. 4.2.1. Beruht die Forderung – wie vorliegend (vgl. E. 4.1) – auf einem vollstreck- baren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizeri- schen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Beweislast für das Vorliegen der -7- Einwendung gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel trägt der Schuldner (BGE 124 III 501 E. 3a). Wird die Abweisung der definitiven Rechtsöffnung gestützt auf Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 120 ff. OR beantragt, muss die Ge- genforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Ent- gegen dem, was für die provisorische Rechtsöffnung gilt, kann sich der Be- triebene nicht darauf beschränken, seine Befreiung glaubhaft zu machen; er muss im Gegenteil den strikten Beweis dafür erbringen (BGE 136 III 624 E. 4.2.1). Der Schuldner hat somit sämtliche Voraussetzungen der Verrech- nung zu beweisen (STAEHELIN, BSK SchKG, N. 10 zu Art. 81 SchKG). Öffentlich-rechtliche Forderungen gegen das Gemeinwesen können ge- mäss Art. 125 Ziff. 3 OR wider Willen des Gläubigers überhaupt nicht durch Verrechnung getilgt werden (STAEHELIN, BSK SchKG, N. 12 zu Art. 81 SchKG). Diese Bestimmung statuiert ein Privileg der öffentlichen Hand. Pri- vilegiert sind namentlich der Bund, die Kantone und Gemeinden sowie ju- ristische Personen des kantonalen öffentlichen Rechts als Gläubiger öffent- lich-rechtlicher Forderungen (MÜLLER, in: Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Aufl. 2020 [BSK OR], N. 12 zu Art. 125 OR). Die Rechtsunter- worfenen können folglich ihre Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur mit Zustimmung des Gemeinwesens verrechnen, unabhängig davon, ob ihre Gegenforderung dem privaten oder dem öffentlichen Recht entstammt. Dies drückt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aus. Die Verrechnungs- möglichkeit der rechtsunterworfenen Person, die eine öffentlich-rechtliche Forderung schuldet, ist eingeschränkt, während es dem Gemeinwesen frei- steht, zu verrechnen, sofern nur die Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_863/2022 vom 9. November 2022 E. 4.2.1). Der gesetzliche Verrechnungsausschluss gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR stellt dabei keine negative Voraussetzung der Verrechnungsbe- fugnis dar. Vielmehr regelt er die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung bei Forderungen gegen das Gemeinwesen (AEPLI, in: Zürcher Kommentar, Obligationenrecht [ZK OR], N. 107 zu Art. 125 OR). Beruft sich der Ver- rechnungsgegner auf Art. 125 OR oder bestreitet er die Wirksamkeit der Verrechnung generell, muss der Verrechnende daher die Einwilligung des Gemeinwesens beweisen (MÜLLER, BSK OR, N. 1 zu Art. 125 OR mit Ver- weis auf BGE 88 II 299 E. 6; AEPLI, ZK OR, N. 107 zu Art. 125 OR). Die Bestimmung von Art. 125 Ziff. 3 OR enthält keine Vermutung zu Lasten des Gemeinwesens; das Gemeinwesen trägt keine Beweislast (APELI, ZK OR, N. 107 zu Art. 125 OR). 4.2.2. Die mit Rechtsöffnungstitel, mithin dem Regierungsratsbeschluss Nr. bbb vom tt.mm.jjjj, der Beklagten auferlegten ausstehenden Gebühren finden ihre Grundlage in § 29 und 31 Abs. 2 VRPG (vgl. Gesuchsbeilage 2). Diese -8- Gebühren basieren demnach auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage und stellen folglich eine öffentlich-rechtliche Forderung des Staates dar. Gestützt auf Art. 125 Ziff. 3 OR kann diese Forderung gegen den Willen des Klägers nicht durch Verrechnung getilgt werden. Der Kläger hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Wirksamkeit der von der Beklagten gel- tend gemachten Verrechnung ausdrücklich bestritten bzw. in Abrede ge- stellt (act. 20 ff.). Soweit die Beklagte die verrechnungsweise Tilgung der mit Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung vorbringt, hat sie nach Gesagtem zu beweisen, dass der Kläger mit der Verrechnung ihrer Gegen- forderung einverstanden ist. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten in deren Eingabe vom 7. Januar 2025 ändert an dieser ihr obliegenden Be- weislast nichts, dass der Kläger Art. 125 Ziff. 3 OR im vorliegenden Rechts- öffnungsverfahren nicht von sich aus angerufen hat. So ergibt sich aus dem Grundsatz von iura novit curia (Art. 57 ZPO), dass das Gericht den von einer Partei geltend gemachten Streitgegenstand nach allen möglichen rechtlichen Entstehungsgründen zu beurteilen und sich daher auch mit ei- nem von den Parteien nicht vertretenen Rechtsstandpunkt zu befassen hat. Das Gericht kann den geltend gemachten Anspruch in rechtlicher Hinsicht daher ganz oder teilweise abweichend vom Parteivorbringen beurteilen, so- fern dies durch den Streitgegenstand gedeckt ist (BGE 149 III 268 E. 4.2). 4.2.3. Die Beklagte macht in Ziff. 5 ihrer Eingabe vom 7. Januar 2025 geltend, der Kläger habe sich mit der Verrechnung einverstanden erklärt. Soweit über- haupt nachvollziehbar, bringt die Beklagte diesbezüglich vor, der Kläger habe einen Kostenvorschuss von Fr. 14'694.00 verlangt und Fr. 2'000.00 und Fr. 650.35 verrechnet. Entsprechend sei der Kläger mit der Verrech- nung einverstanden gewesen und die betriebene Forderung sei durch Ver- rechnung getilgt. 4.2.4. Die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung wurde mit dem Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Bremgarten […] vom tt.mm.jjjj (act. 13 ff.) begründet. In jenem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 2) wurde die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 der Beklagten auferlegt und mit dem in jenem Verfahren von der Beklagten geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 14'694.00 verrechnet, so dass aus dem geleisteten Kosten- vorschuss eine Restforderung der Beklagten von Fr. 12'694.00 verblieb. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erklärte die Beklagte die Ver- rechnung ihrer Forderung von Fr. 12'694.00 aus dem Verfahren […] vor dem Bezirksgericht Bremgarten mit der Forderung des Klägers von Fr. 650.35 aus dem Verfahren vor dem Regierungsrat Nr. bbb (vgl. E. 4.1.2). Mit dieser Verrechnung erklärte sich der Kläger soweit aktenkun- dig weder in den genannten Verfahren noch ausserhalb davon einverstan- den. Dass der Kläger gestützt auf Art. 111 ZPO im Verfahren […] eine -9- Verrechnung mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss vor- genommen hatte, ändert daran nichts. Zu einer verfahrensübergreifenden Verrechnung gegenseitiger Forderungen hat sich der Kläger soweit ersicht- lich nicht geäussert und kein Einverständnis dazu erklärt. Zudem gilt das Erfordernis der Zustimmung nach Art. 125 Ziff. 3 OR nur dann, wenn der Private mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens ver- rechnen möchte und nicht auch, wenn umgekehrt das Gemeinwesen die Verrechnung erklärt (vgl. E. 4.2.1). Daraus, dass der Kläger im Zusammen- hang mit dem Verfahren […] vor dem Bezirksgericht Bremgarten ebenfalls Verrechnungen vornahm, kann die Beklagte entsprechend nichts ableiten. Vielmehr bringt die Beklagte selbst vor, dass der Kläger ihre Verrechnungs- forderung "nun mal bestritten" hat (Stellungnahme der Beklagten vom 7. Januar 2025, S. 2). Folglich gelingt der Beklagten der Nachweis nicht, dass der Kläger mit der Verrechnung ihrer Gegenforderung einverstanden ist. Eine verrechnungsweise Tilgung der vom Kläger gegen die Beklagte in Betreibung gesetzten Forderung ist somit gestützt auf Art. 125 Ziff. 3 OR ausgeschlossen. Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger – wie von ihm geltend gemacht – die Verrechnungsforderung der Beklagten mittels Aus- zahlung des entsprechenden Betrags an die B._____ GmbH getilgt hat oder nicht. Im Ergebnis gewährte die Vorinstanz dem Kläger die definitive Rechtsöffnung zu Recht, womit die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. 5. Auf das von der Beklagten mit Beschwerde erstmals vorgebrachte Begeh- ren, es sei Dritten weiterhin keine Kenntnis von der Betreibung Nr. aaa zu geben, ist infolge des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1) nicht einzutreten. Auch der erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, wonach die Akten der Verfahren […], […] sowie […] vor dem Bezirksgericht Bremgarten vom Kläger mit dessen (vorinstanzli- cher) Replik unter Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB eingereicht worden und daher nicht als Beweismittel zuzulassen seien (Ein- gabe der Beklagten vom 2. September 2024), ist verspätet und nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. 6. Soweit die Beklagte mit Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz sei auf ihre rechtsmissbräuchlichen Entscheide, welche zudem auch das Rechtsverzö- gerungsverbot verletzen würden, zu behaften (Beschwerde, Rz. 8), unter- lässt sie es, die entsprechenden Vorwürfe substantiiert zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. zur Begründungsanforderung eines kantonalen Rechtsmittels: Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2). Der Begründung der Beschwerde ist insbesondere nicht zu entnehmen, welche konkreten Entscheide der Vorinstanz – nebst dem an- gefochtenen Rechtsöffnungsentscheid – sie zu rügen beabsichtigt. Sodann unterlässt sie es aufzuzeigen, unter welchen Gesichtspunkten die betref- fenden Entscheide das Verbot des Rechtsmissbrauchs sowie der - 10 - Rechtsverzögerung verletzen würden und darzulegen, was sie aus den ent- sprechenden Rügen zu ihren Gunsten ableiten möchte. Folglich ist auf diese Rügen ebenfalls nicht einzutreten. 7. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Klä- ger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungs- befehl vom tt.mm. 2023) für den Betrag von Fr. 650.35 definitive Rechtsöff- nung erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, sofern darauf eingetreten wird. 8. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 225.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 404 ZPO i.V.m. 111 Abs. 1 aZPO). Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger eine richterlich auf (gerundet) Fr. 628.00 (Grundentschädigung Fr. 626.55 [Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 650.35 {§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT}, davon 50 % {§ 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT}]; Abzug von 20 % wegen fehlender Verhandlung, wel- cher infolge eines Zuschlags für die zusätzliche Eingabe des Klägers vom 6. Januar 2025 in der Höhe von 10 % teilweise ausgeglichen wird [§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % und Mehrwertsteuerzu- schlag) festzusetzende Parteientschädigung zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 628.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 650.35. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). - 12 - Aarau, 3. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Pulver