Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die -4- Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. Zunächst ist entgegen dem Beklagten (Beschwerde, S. 6 lit. bb) festzuhalten, dass die Konkursforderung ([…]) nicht von Art. 43 Ziff. 1 SchKG erfasst wird und damit der Konkursbetreibung unterliegt (BGE 139 III 288 E. 2).