" 1. a) Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom tt.mm.2024 im Verfahren SG.2024.54 vollumfänglich aufzuheben. b) Es sei kein Konkurs über B._____, […], zu eröffnen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 325 Abs. 2 ZPO). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Am 26. August 2024 erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: