5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: