Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.167 (SG.2024.54) Art. 114 Entscheid vom 18. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes C._____ vom 25. September 2023 für eine Forderung von insgesamt Fr. 7'044.96 (nebst Zins zu 5 % seit dem 20. September 2023 auf den Betrag von Fr. 6'753.35). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 28. September 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 29. Mai 2024 beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes C._____ vom 12. Dezember 2023 dem Beklagten am 13. Januar 2024 zugestellt worden war. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am tt.mm.2024: " 1. Über B._____, […], wird mit Wirkung ab […], der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. 3. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 4. Die Gesuchstellerin haftet gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG). 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 22. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. a) Es sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom tt.mm.2024 im Verfahren SG.2024.54 vollumfänglich aufzuheben. b) Es sei kein Konkurs über B._____, […], zu eröffnen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 325 Abs. 2 ZPO). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Juli 2024 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Am 26. August 2024 erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die -4- Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. Zunächst ist entgegen dem Beklagten (Beschwerde, S. 6 lit. bb) festzuhalten, dass die Konkursforderung ([…]) nicht von Art. 43 Ziff. 1 SchKG erfasst wird und damit der Konkursbetreibung unterliegt (BGE 139 III 288 E. 2). 3. 3.1. Der Beklagte macht mit Beschwerde zunächst geltend, dass er "per Konkurseröffnungsdatum" sämtliche Ausstände gegenüber der Klägerin beglichen habe. 3.2. Die Konkursforderung betrug inkl. Zinsen und Kosten Fr. 2'664.35 (act. 2, 6, 10 f.), wobei diese aufgrund einer Teilzahlung des Beklagten mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. Juni 2024 auf Fr. 470.14 reduziert wurde (act. 16 f.). Die Konkurseröffnung erfolgte am tt.mm.2024 um 09:00 Uhr (act. 23). Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 teilte die Klägerin der Vorinstanz mit, dass die Forderung per 2. Juli 2024 vollständig bezahlt worden sei und sie auf die Durchführung des Konkurses verzichte (act. 33). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2024 führte die Klägerin wiederum aus, dass die Forderung inklusive Kosten und Zinsen per 2. Juli 2024 getilgt worden sei und sie auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Die von der Klägerin in der Beschwerdeantwort aufgelistete Zahlung ("Fr. 2'194.21, Valuta 12. Juni 2024" und "Fr. 470.14, Valuta 2. Juli 2024") stimmt mit der gesamten Konkursforderung von Fr. 2'664.35 überein (act. 10 f.). Somit wurde die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig getilgt, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor). 4. Der Beklagte hat durch seine Zahlungssäumigkeit und durch seine Nachlässigkeit, die nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung vom 2. Juli 2024 dem Konkursgericht nicht mitzuteilen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO -5- vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 95 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom tt.mm.2024 aufgehoben und es wird erkannt: 1. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Gebühr von Fr. 200.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). -6- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser