1. In Gutheissung des Eventualbegehrens der klägerischen Berufung wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 5. Juli 2024 aufgehoben, und die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. 2.2. Die zweitinstanzliche Parteientschädigung der Beklagten wird auf Fr. 1'800.00 festgesetzt. Dem Kläger steht für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu.