Wie schon in erster Instanz, ist der Kläger auch vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten. Besondere Gründe für das Zusprechen einer Umtriebsentschädigung sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht ausgeführt. Über die Verlegung der obergerichtlichen Prozesskosten (Gerichtskosten von Fr. 2'000.00; Parteientschädigung der Beklagten von Fr. 1'800.00) wird die Vorinstanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: