O., N. 40 zu Art. 95 ZPO). Nicht berufsmässig vertreten ist die Partei, die keinen Vertreter i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO hat und daher keine Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beantragen kann (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O.). Mit der Umtriebsentschädigung soll in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person, die den Prozess selbst führt, geschaffen werden (Botschaft des Bundesrats zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7293; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 41 zu Art. 95 ZPO). Wie schon in erster Instanz, ist der Kläger auch vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten.