Die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf (gerundet) Fr. 1'800.00 festgesetzt (Grundentschädigung für ein Abänderungsverfahren Fr. 2'700.00 [vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.112 vom 2. September 2024 E. 8; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Abzug 20 % [keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuer).