O., N. 1519), wird diese – nebst den vorstehenden, verbindlichen Erwägungen durch das Obergericht – auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren (inkl. Replik und Duplik) bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben (vgl. E. 4.2 oben am Ende), weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung vorgebracht und berücksichtigt werden können (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO).