O., N. 29 zu Art. 318 ZPO), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer notwendiger Beweiserhebungen und zur anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO), wie vom Kläger in Berufungsbegehren Ziffer 3 eventuell beantragt ("angesichts der nicht abgeklärten Sachverhaltsdarstellungen und der fehlerhaften Beweiserhebung einerseits, anderseits wegen offenkundiger Rechtsverletzungen" [Berufung, S. 15, Rz. 25]). Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, der vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEILER, a.a.