9. Da der Sachverhalt in diversen wesentlichen Punkten (Einkommen und Bedarf der Beklagten [E. 5.2 und E. 7.2 Abs. 2 oben]; Steuern der Parteien [E. 8 oben]) noch umfassend zu vervollständigen sein wird, es nicht die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (vgl. REETZ/HILBER, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1536) und weil den Parteien ihr Recht auf Wahrung des vollen Instanzenzuges in der vorliegenden Sache zu gewähren ist (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 29 zu Art.