veranschlagte die Vorinstanz die Steuerbelastung beider Parteien im angefochtenen Entscheid letztlich "weiterhin mit je Fr. 1'000.00", mit der offensichtlich aktenwidrigen Feststellung, die Parteien würden nichts vorbringen, was eine Neuberechnung ihrer approximativen Steuerbelastung erforderlich machen würde (angefochtener Entscheid, E. 4.6.1). Der Kläger rügt dies zurecht als Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 1.2 oben). Eine Neuberechnung der Steuern hätte sich schon vor dem Hintergrund des von der Vorinstanz deutlich tiefer errechneten Ehegattenunterhalts aufgedrängt.